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Nr. 28 Strafsachen gegen Studierende und Inhaber akademischer Grade

(1) In Strafsachen gegen Studierende von Hochschulen, höheren Fachschulen oder Fachakademien in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, durch die auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr oder Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt oder durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Die Verurteilung zu einer unbestimmten Jugendstrafe ist nur dann mitzuteilen, wenn die Mindeststrafe (§ 19 Abs. 2 JGG) ein Jahr beträgt. In den Fällen, in denen auf eine Mindeststrafe von unter einem Jahr erkannt worden ist, sind rechtskräftige Entscheidungen nur bei Umwandlung in eine bestimmte Jugendstrafe von mindestens einem Jahr (§ 89 JGG) mitzuteilen.

(2) In Strafsachen gegen Inhaber des Doktorgrades oder eines anderen akademischen Grades einer deutschen Hochschule außerhalb der Länder Bremen, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sind die in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen sind an den Präsidenten, Rektor oder Direktor der Hochschule, höheren Fachschule oder Fachakademie zu richten.

(4) Die Vorschriften über Mitteilungen an die Schule gegen Jugendliche und Heranwachsende (Nummer 34) bleiben unberührt.

Zuletzt geΣndert:
am 09.02.97

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